EINBÜRGERUNG

Einbürgerung

Die Einbürgerung bezeichnet die Verleihung der Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Einbürgerung vorliegen:

  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben seit acht Jahren beziehungsweise mit deutschem Ehe- oder Lebenspartner oder deutscher Ehe- oder Lebenspartnerin seit drei Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine bestimmte Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten. Wer schuldlos Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, kann trotzdem eingebürgert werden.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Es sei denn, Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder gehören einem Staat an, der die Aufgabe Ihrer Staatsangehörigkeit nicht zulässt (z.B. Afghanistan oder Iran).

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